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Die Position der katholischen Amtskirche zur Freimaurerei

Das II. Vatikanische Konzil, 'Vaticanum II', begonnen 1963 unter Papst Johannes XXIII, beendet unter Papst Paul VI im Jahr 1965, führte zu einer Aktualisierung kirchlich-dogmatischer Grundsätze, beispielsweise zur Akzeptanz der Religionsfreiheit. Dazu gehört auch
- Ökumenische Öffnung (Nicht-Katholiken waren als Beobachter eingeladen)
- Öffnung zur Welt
- Dialog mit den Nichtchristen (Anerkennung ethischer und religiöser Werte außerhalb der Kirche)

Dennoch kritisieren auch fortschrittlich orientierte Religionskritiker das Konzil als "zweifelhaften Versuch der katholischen Kirche, sich nur äußerlich einen modernen Anstrich zu geben, während es im Prinzip das katholische Dogma intransigent verteidigt habe".

Das kanonische Kirchenrecht bestimmte damals noch immer, daß ein Katholik durch den Eintritt in eine fereimaurerische Vereinigung automatisch (ipso factu) exkommuniziert sei.

Auf Initiative von Kardinal Franz König kam ein langjähriger Dialog zwischen der katholischen Kirche und der Freimaurerei zustande, die am 5. Juli 1970 in einer gemeinsamen Lichtenauer Erklärung ihren Ausdruck fand. Sprecher und Verhandlungsführer der Freimaurer war der damalige Großmeister der Großloge von Österreich, der Linzer Neurologe Dr. Kurt Baresch. In der von sechs Freimaurern aus den humanitären Großlogen von Deutschland, Österreich und der Schweiz, sowie drei Kirchenvertretern unterzeichneten Erklärung wurde festgehalten, dass die Freimaurerei keine Religion sei und keine Religion lehre, da die Freimaurer keine gemeinsame Gottesvorstellung besitzen. Die großen Religionen verbinde „die zunehmende, weltweite Bedrohung ihrer Existenz durch Verneinung der Menschenwürde und Menschenrechte und durch pseudoreligiöse Ideologien.“ Es wird die Auffassung vertreten, dass die päpstlichen Bullen, die sich mit der Freimaurerei befassen, nur noch eine geschichtliche Bedeutung haben und nicht mehr in der Zeit stünden. Eine Verurteilung der Freimaurerei durch das Kirchenrecht sei aus den in der Erklärung angeführten Gründen von einer Kirche nicht länger zu rechtfertigen, die zudem „nach Gottes Gebot lehrt, den Bruder zu lieben.“ Kurt Baresch verfasste über die Gespräche mit Kardinal König einen Bericht, der 1983 in Wien unter dem Titel Katholische Kirche und Freimaurerei erschien.

Auf Grund dieses Verständnisses wurde 1983 im Rahmen der Neukodifizierung die Exkommunikation der Freimaurer im Codex Iuris Canonici (CIC, Kodex des kanonischen Rechts) gestrichen und in der Apostolischen Konstitution Sacrae Disciplinae Leges am 25. Januar 1983 verkündet." Der novellierte CIC trat am 27. November 1983 in Kraft.

Auch wenn die Freimaurer im neuen CIC nun nicht mehr (wie im CIC, Version von 1917) ausdrücklich erwähnt werden, stellte der damalige Kardinal Joseph Ratzinger (später Papst Benedikt XVI.) einen Tag vor in Kraft treten des novellierten CIC, am 26. November 1983, in seiner Funktion als Präfekt der Glaubenskongregation ohne Rücksicht auf den Versöhnungsgedanken der Lichtenauer Erklärung fest, dass ein Katholik, der zum Freimaurer wird, sich weiterhin in den Stand der schweren Sünde begebe und von der Eucharistie ausgeschlossen sei, da die grundsätzliche Unvereinbarkeit von Freimaurerei und katholischer Kirche ebenfalls im neuen Codex Iuris Canonici (CIC) weiterbestehe, ohne jedoch ausgesprochen zu sein.
 

Der Wortlaut des Beschlusses von 1983, gültig bis heute:

 

KONGREGATION FÜR DIE GLAUBENSLEHRE
URTEIL DER KIRCHE UNVERÄNDERT 

Es wurde die Frage gestellt, ob sich das Urteil der Kirche über die Freimaurerei durch die Tatsache geändert hat, daß der neue CIC sie nicht ausdrücklich erwähnt wie der frühere.

Diese Kongregation ist in der Lage zu antworten, daß diesem Umstand das gleiche Kriterium der Redaktion zugrunde liegt wie für andere Vereinigungen, die gleichfalls nicht erwähnt wurden, weil sie in breitere Kategorien eingegliedert sind.

Das negative Urteil der Kirche über die freimaurerischen Vereinigungen bleibt also unverändert, weil ihre Prinzipien immer als unvereinbar mit der Lehre der Kirche betrachtet wurden und deshalb der Beitritt zu ihnen verboten bleibt.  Die Gläubigen, die freimaurerischen Vereinigungen angehören, befinden sich also im Stand der schweren Sünde und können nicht die heilige Kommunion empfangen.

Autoritäten der Ortskirche steht es nicht zu, sich über das Wesen freimaurerischer Vereinigungen in einem Urteil zu äußern, das das oben Bestimmte außer Kraft setzt, und zwar in Übereinstimmung mit der Erklärung dieser Kongregation vom 17.  Februar 1981 (vgl. AAS 73/1981; S. 240-241).

Papst Johannes Paul II, hat diese Erklärung, die in der ordentlichen Sitzung dieser Kongregation beschlossen wurde, bei der dem unterzeichneten Kardinalpräfekten gewährten Audienz bestätigt und ihre Veröffentlichung angeordnet.

Rom, am Sitz der Kongregation für die Glaubenslehre, 26.  November 1983.

Joseph Kardinal RATZINGER
Präfekt

+ Erzbischof Jérôme Hamer, O.P.
Sekretär

 

Link zum vatikanischen Originaldokument: Declaratio de Associationibus Massonicis

Der damalige Präfekt ist heute Papst Benedikt XVI. Die katholische Amtskirche hat die "Lichtenauer Erklärung" niemals autorisiert.

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